| Rechtsanwalt aus Nürnberg berichtet über die Reform des Unterhaltsrechts (UÄndG 2007)
Info´s gibt es bei Scheidung-clevergestalten.de Als Rechtsanwalt in Nürnberg oder anderen Städten, insbesondere als Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg, hat man sich nunmehr mit dem neuen Unterhaltsrecht zu befassen. Jeder Rechtsanwalt in Nürnberg, der sich mit Familienrecht beschäftigt und mit Ehescheidungen und Ehescheidungsfolgen mandatiert ist, muss sich mit den Neuerungen im Unterhaltsrecht vertraut machen, um als Rechtsanwalt in Nürnberg umfassend beraten zu können. Denn das Bundeskabinett hat am 05.04.2006 den Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts“ beschlossen. Am 07.04.2006 wurde dieser Gesetzentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat hat zu dem Gesetzesentwurf in seiner Sitzung vom 19.05.2006 Stellung genommen. Als Rechtsanwalt in Nürnberg muss man für eine pflichtbewusste Beratung wissen, dass der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Sitzung vom 29.06.2006 in erster Lesung beraten und beschlossen und ihn sodann an den Rechtsausschuss, an den Finanzausschuss und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen hat. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16.10.2006 eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur Unterhaltsrechtsreform durchgeführt. Als Rechtsanwalt in Nürnberg beurteilt man den Entwurf teils positiv, teils aber auch teilweise negativ: Denn der mit familienrechtlichen Mandaten betraute Rechtsanwalt in Nürnberg weiß, dass nicht alle Ziele der Reform erreicht und nicht alle Reformvorhaben überzeugend umgesetzt wurden. Streitig war – auch für den Rechtsanwalt aus Nürnberg - der Rang der Unterhaltsgläubiger in sogenannten Mangellagen (der Rechtsanwalt aus Nürnberg versteht hierunter die Verteilung des vorhandenen Einkommens, wenn nicht genügend Geld für alle Unterhaltsgläubiger vorhanden ist). Die Unterhaltsberechtigten werden in verschiedene Rangklassen eingeteilt; wer dem ersten Rang zugeordnet ist, wird vorrangig bei der Verteilung der vorhandenen Gelder berücksichtigt, während nachrangige Unterhaltsberechtigte weniger erhalten oder leer ausgehen. Bezüglich des 1. Rangs besteht auch für den Rechtsanwalt in Nürnberg Einigkeit: Im 1. Rang stehen minderjährige unverheiratete sowie nach § 1603 Abs. 2 S 2 BGB privilegierte volljährige Kinder, sowohl leibliche als auch adoptierte (§ 1754 Abs. 1 und 2 BGB), unabhängig von ihrer Herkunft, und gleichgültig, aus welcher Ehe sie entstammen bzw. ob sie außerehelich geboren worden sind (§ 1609 Abs. 1 BGB); sie alle haben Vorrang vor allen anderen Unterhaltsgläubigern. Im 2. Rang sollten nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf alle Elternteile stehen, die wegen der Betreuung eines Kindes des Unterhaltsschuldners unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie - auch geschiedene - Ehegatten des Unterhaltsschuldners bei einer Ehe von langer Dauer, sodann im 3. Rang (erst) Ehegatten, die nicht im 2. Rang stehen, und im 4. Rang Kinder außerhalb des 1. Rangs. Der Vorrang derjenigen Mütter, die ein nichteheliches Kind bzw. nichteheliche Kinder des Unterhaltsschuldners betreuen, vor Ehegatten, die nicht im 2. Rang stehen, wurde nicht allseits akzeptiert, auch nicht von Rechtsanwälten aus Nürnberg. In einem Spitzengespräch am 22.03.2007 haben sich sodann Justizministerin Brigitte Zypries (SPD), die Fraktionschefs Volker Kauder (Union) und Peter Struck (SPD) sowie CSU-Landesgruppenchef Peter Ramsauer auf Veränderungen verständigt, die vor allem die Union an dem vom Kabinett bereits gebilligten Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz verlangt hatte und die auch den Rechtsanwalt aus Nürnberg zufriedener stellen. Der Rechtsanwalt aus Nürnberg teilt mit, dass in der künftigen Rangfolge der Ansprüche im 2. Rang nunmehr nur noch miteinander verheiratete bzw. voneinander geschiedene Ehegatten folgen, wenn sie entweder Kinder des Unterhaltsschuldners betreuen oder aber wenn sie lange Zeit miteinander verheiratet sind bzw. waren und damit wirtschaftlich vom anderen Partner abhängig sind. Erst im 3. Rang folgen nicht verheiratete Mütter, auch wenn sie ein Kind oder mehrere Kinder des Unterhaltsschuldners betreuen, sodann im 4. Rang diejenigen Ehegatten, die nicht im 2. Rang aufgeführt sind. Damit sind nunmehr die nicht verheirateten Frauen unterhaltsrechtlich schlechter gestellt als die verheirateten/geschiedenen Ehegatten, wenn beide Kinder des Unterhaltsschuldners erziehen: Dies soll den besonderen Wertgehalt der Ehe sicherstellen und das Vertrauen von Ehepartnern in gemeinsame Lebensentscheidungen, etwa für Kinder, auch gegen konkurrierende Ansprüche neuer Partner schützen. Der Rechtsanwalt in Nürnberg stellt fest, dass der besondere Schutz der Ehe im Unterhaltsrecht gegenüber dem Gesetzentwurf verstärkt ist.
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